Ausgewachsener Kudu im Busch
Zebra in der namibischen Savanne
Ein seltenes Tier: Das Erdferkel
Impala beim Kampf auf Kuzikus
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Kudu Bulle

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Zebra

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Erdferkel

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Impala beim Kampf

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kuzikus Wildlife Reserve

1. Abschluß des Safari/Reisevertrages: Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluß eines Safarivertrages verbindlich an. Die Anmeldung muß schriftlich erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungder Anmelder dann wie für seine Eigenen einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Safariveranstalter zustande. Der Kunde erhält eine Anmelde- bzw. Safaribestätigung. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so wird die Abweichung für den Kunden und den Veranstalter dann verbindlich, wenn von Seiten des Kunden innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Bestätigung keine Reaktion erfolgt. Die Abweichung gilt dann als akzeptiert.

2. Bezahlung: Nach Erhalt der Anmeldebestätigung sind 15% der gesamten Safarisumme zur Anzahlung innerhalb von 10 Tagen fällig. Die Restsumme muß unaufgefordert 40 Tage vor Safariantritt bezahlt werden. Bei kurzfristiger Buchung unter 40 Tagen vor Safariantritt ist vom Kunden sofort bei Buchung der volle Safaripreis zu entrichten. Die Safariunterlagen werden dem Kunden nach Eingang des vollen Safaripreises zugesandt.

3. Leistungen: Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Leistungsbeschreibungen sowie die Angaben der Safaribestätigung verbindlich. Nebenreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen erweitern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. Die Safari beginnt und endet auf dem Kuzikus Wildlife Reserve.

4. Leistungs- und Preisänderungen: Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Safarivertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden, und die nicht vom Veranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Safari nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter,bzw. der verantwortliche Safarileiter hat jederzeit das Recht, vor Beginn der Safari und während der Safari das geplante Programm völlig zu ändern, falls Umstände dazu zwingen oder eine solche Maßnahme als unumgänglich nötig angesehen wird. Leistungsänderungen bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände, wie z. B. Krieg, Streik oder Vorfälle, die in ihren Auswirkungen den genannten Beispielen gleichkommen, innere Unruhen, Epidemien, Buschbrände, hoheitliche Anordnungen (z. B. Entzug der Landerechte, Beschlagnahme von Unterkünften oder Transportmitteln, Embargos, staatl. Betretungsverbote oder einschränkende Maßnahmen ent- gegen der bisherigen Praxis, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkunftsstätten oder technische, den fristgemäßen Einsatz objektiv hindernde Defekte am Transportgerät, höhere Gewalt) sind dem Veranstalter in jedem Fall gestattet. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden von nicht lediglich geringfügigen Änderungen in Kenntnis zu setzen. Treten Leistungsänderungen ein, die den Gesamtzuschnitt der gebuchten Safari erheblich verändern und nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des vorherigen Abschnitts zurückzuführen sind, so ist der Kunde, sofern die Safari noch nicht begonnen hat, berechtigt vom Safarivertrag zurückzutreten, ohne das ihm daraus Kosten entste- hen; es sei denn die Durchführung der Safari in der veränderten Form ist ihm zumutbar. Der Rücktritt des Reisenden hat binnen einer Frist von einer Woche (Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter) schriftlich zu erfolgen. Die Frist beginnt mit der Mitteilung des Veranstalters an den Kunden über Art und Umfang der Leistungsänderung. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis zu 10 % des Safaripreises vornehmen, wenn zwischen Vertragsabschluß und Safaribeginn mindestens 3 Monate liegen, und wenn sich die Preise der Leistungsträger erhöht haben. Bei Preiserhöhungen von mehr als 10 % hat der Kunde eine kostenlose Rücktrittsmöglichkeit. Im Falle einer Preiserhöhung hat der Veranstalter den Kunden spätestens 30 Tage vor Safariantritt hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

5. Rücktritt durch den Kunden: Der Kunde kann jederzeit vor Safaribeginn von der gebuchten Safari zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Tritt der Kunde vom Safarivertrag zurück, oder tritt er, ohne vom Safarivertrag zurückzutreten die Safari nicht an, so kann der Veranstalter vom Kunden eine angemessenen Entschädigung verlangen. Rücktrittgebühr bis 40 Tage vor Safaribeginn 15 % des gesamten Safaripreises pro Person. Für kurzfristige Annullierungen vor Safaribeginn gelten folgende Gebühren pro Person: Ab 39 Tage und bei Nichterscheinen ist der gesamte Safaripreis fällig. Teilnehmerwechsel: Verlangt der Kunde vor Safaribeginn, daß an seiner Stelle ein Dritter die Safari antritt, wird ein Bearbeitungsentgelt von EUR 50,- pro Person erhoben.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen (Sonderkosten): Wenn ein Teilnehmer die im Programm enthaltenen Leistungen ganz, oder teilweise nicht in Anspruch nimmt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Rückvergütung. Alle Sonderkosten, als Folge von oder in Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Safariverlaufs aus in der Person des Kunden liegenden Gründen während der Safari entstehen (z. B. Kosten die aus dem verspäteten Ein- treffen des Kunden am Ausgangsort entstehen, oder eine vorzeitige Rückkehr von einer Wanderung, z.B. Hubschrauberrücktransport, Hospital- oder Hotelaufenthalt, auch für Begleitpersonen als Folge von Unpäßlichkeiten, Krankheit oder Unfall, oder aus Nichtbefolgen der Anordnung durch die Safarileitung) gehen zu Lasten des Kunden und sind mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchssteller zu zahlen. Tritt der Veranstalter,um einen akuten Notfall zu begegnen, in Vorlage, so sind die vorausgelegten Beträge sofort nach Beendigung der Safari zu zahlen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter: Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Safari vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Safari den Safarivertrag kündigen: -ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der Safari ungeachtet einer Abmahnung durch den Veranstalter nachhaltig stört oder wenn er in solchem Maße vertragswidrig handelt, das die sofortig Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Safaripreis, muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschl. der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge; - bis 15 Tage vor Safaribeginn bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl, wenn in der Safariausschreibung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen ist. Die Rücktrittserklärung ist dem Kunden unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Safaripreis zurück; ein weitergehender Anspruch ist ausgeschlossen.

8. Versicherungen: Jeder Teilnehmer verpflichtet sich eine Safari- oder Reiseunfall- und Krankenversicherung abzuschließen. Wir empfehlen Reiserücktritts- und Gepäck- und Haftpflichtversicherung.

9. Aufhebung des Vertrages bei außergewöhnlichen Umständen: Wird die Durchführung der Safari durch außer- gewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, wie z.B. Krieg, Streik oder Vorfälle, die in ihren Auswirkungen vorgenannten Beispielen gleichkommend innere Unruhen, Epidemien, Buschbrände, hoheitliche Anordnungen etc., so kann der Veranstalter vor Antritt der Safari den Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor Safaribeginn erhält der Reisende den bezahlten Safaripreis zurück. Ergeben sich die genannten Umstände nach Safaribeginn, so kann der Veranstalter ebenfalls vom Vertrag zurücktreten. Bei Kündigung des Vertrages hat der Veranstalter lediglich Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die erbrachten Leistungen. Als erbracht gelten auch Leistungen, deren Bezahlung an die Leistungsträger notwendig geworden sind, auch wenn diese Leistungen nicht in Anspruch genommen werden konnten.

10. Haftung: Dem Teilnehmer ist bekannt, daß es sich um eine Abenteuersafari mit Unterbringung in einen abge- schiedenen Naturreservat mit wilden und gefährlichen Tieren handelt. Es bestehen Iatente Risiken im Hinblick auf a. politische Ereignisse im Ziehland. b. unvorhersehbare Naturereignisse, Widrigkeiten von Klima und Natur. c. unvorhersehbare Ereignisse, wie beispielsweise Angriffe auf Leib, Leben oder Material. Für alle diese Unwägbarkeiten wird die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt auch für Schäden, die auf Fehler von Fahrzeug oder Material zurückzuführen sind, darüber hinaus für Schäden, die auf leichtem oder grob fahrlässigem Verhalten der Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, z.B. Fahrfehler, Irrtümer bei Festlegung der Fahr- oder Marschrouten oder sonstige Fehlentscheidungen bei Führungen im Naturschutzgebiet. Der Teilnehmer verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen in derartigen Fällen. Die Haftung des Veranstalters bei Vorsatz bleibt unberührt. Der Veranstalter haftet für die gewissenhafte Vorbereitung und Abwicklung der Safari, die Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung. Der Veranstalter haftet nicht für die Risiken unterschiedlichster Art, die infolge des besonderen Charakters einer Safari oder Expeditions- und Erlebnisreise in dem Naturreservat auftreten können. Dieses Risiko trägt der Teilnehmer selbst. Eine Haftung ist ausgeschlossen für Unfälle, wie sie auftreten können in der Luftfahrt, bei der Benutzung von ortsüblichen Land- und Wasserverkehrsmitteln aller Art sowie der eigenen Expeditionsfahrzeuge und der Fahrzeuge der Leistungsträger. Dies gilt ebenso für Unternehmungen aller Art wie Wildniskursen, Forschungsausflüge und Wanderungen, Reiten, und anderen sportlichen Betätigungen, sowie für Angriffe von Menschen bzw. von Tieren aller Art insbesondere Nashörnern. Des weiteren haftet der Veranstalter nicht für Nachteile, die sich ergeben können aus Defekten an den eigenen Fahrzeugen und daraus resultierenden Terminänderungen, willkürliche Maßnahmen lokaler Behörden, Treibstoff- und Versorgungsproblemen sowie sonstigen Umständen höherer Gewalt, die nicht vom Veranstalter zu vertreten sind. Treten Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Fremdleistungen auf, die lediglich vermittelt werden, und in den Safariunterlagen des Veranstalters als solche gekennzeichnet sind, so erfolgt keine Haftung durch den Veranstalter. Für Beschädigung oder Verlust von persönlicher Ausrüstung (z.B. Foto- oder Filmausrüstung) durch Diebstahl oder extremer Belastung wie Sand, Staub, hohe Luftfeuchtigkeit, lange Fahrten bei schwierigen Streckenverhältnissen etc. kann der Safariveranstalter nicht haftbar gemacht werden.

11. Beschränkung der Haftung: Die Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringende Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen ist. Die Haftung des Veranstalters ist auf die Höhe des dreifachen Safaripreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden vom Veranstalter nicht vorsätzlich herbeigeführt wird, bzw. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstandenen Schaden alleine wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. In jedem Fall ist die Haftung des Veranstalters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

12. Leistungsstörungen, Mitwirkungspflicht: Der Reisende ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehen- den Schaden möglichst gering zu halten. Insbesondere ist der Reisende verpflichtet, seine Beanstandungen unver- züglich der örtlichen Safari-Expeditionsleitung mitzuteilen. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die örtliche Expeditionsleitung ist nicht berechtigt Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz anzu- erkennen. Kommt der Reisende diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche auf Minderung nicht zu. Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Safarileistungen müssen inner- halb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Safari schriftlich dem Veranstalter mitgeteilt wer- den. Sämtliche Ansprüche auf den Safarivertrag verjähren 6 Monate nach dem vertraglich vereinbarten Safariende. Bei Zwischenfällen sowie technischen Pannen unterschiedlichster Art ist den Anweisungen und Anordnungen der Crew Folge zu leisten.

13. Pass-, Visa-, Zoll-, Gesundheits- und Devisenvorschriften: Der Kunde ist für die Einhaltung obiger Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, auch wenn diese Vorschriften nach Buchung der Safari geändert werden sollten.

14. Allgemeine Bestimmungen: Alle Angaben in Bezug auf unser Safariprogramm werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Die Einzelheiten entsprechen der Drucklegung. Für Druck- und Rechenfehler kann nicht gehaftet werden.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen: Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Safarivertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Safarivertrages zur Folge. Veranstalter: Outdoor Adventure CC. für Kuzikus, mit Sitz in Windhoek/Namibia

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